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Unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit hat der Gesetzgeber seit über 80 Jahren bestimmte Berufsgruppen in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen, weil er bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass diese Berufsgruppen regelmäßig nicht in der Lage sind, ein so erhebliches Einkommen zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen absichern können. Des Weiteren besteht seit dem 1.1.1999 eine Versicherungspflicht für sog. "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige.

Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 5.7.2006 klar, dass es grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht für Selbstständige differenziert angeordnet hat, je nachdem ob sie in einer bestimmten Berufsgruppe tätig sind oder nicht.

Zu den betroffenen Berufsgruppen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, gehören::

  • Lehrer und Erzieher (z. B. Dozenten, Nachhilfelehrer, Fahrlehrer, Tagesmütter)

  • Pflegepersonen, die auf ärztliche An- oder Verordnung tätig sind (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Pflegekräfte, soweit sie eine qualifizierte Krankenpflege betreiben)

  • Hebammen und Entbindungspfleger

  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

  • Hausgewerbetreibende und Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind

  • Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer

Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern: Die Versicherungspflicht wird teilweise davon abhängig gemacht, dass die Selbstständigen keine oder nur eine geringe Zahl von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beschäftigen. Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind hingegen ungeachtet dessen, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, versicherungspflichtig. Das Gleiche gilt für Hausgewerbetreibende und Handwerker, mit Ausnahme der Gewerbetreibenden, die ein zulassungsfreies Handwerk ausüben und am 31.12.2003 aufgrund dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren (Wegfall des Meistervorbehalts zum 1.1.2004). Bei den Handwerkern besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, wenn sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig, oder das maßgebliche Arbeitseinkommen des Künstlers oder Publizisten aus der selbstständigen Tätigkeit bleibt unter 3.900 Euro (auch Vorrangversicherungen zu beachten).

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständig tätige Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, sind rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Existenzgründungsphase bzw. beim Überschreiten des 58. Lebensjahrs. Bezieher von Existenzgründungszuschüssen sind ebenfalls befreit.

Anmerkung: Die Bestimmungen enthalten z. T. viele Einzelheiten und Auslegungsfragen. Daraus ergeben sich Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ggf. kann die Versicherungspflicht durch die Beschäftigung von Familienangehörigen vermieden werden. Betroffene können ihre Versicherungspflicht in einem Status-Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen.

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