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Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, fallen Nachzahlungszinsen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden.

Nachzahlungszinsen können jedoch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.

Grundsätzlicher Streitpunkt in der Praxis ist insbesondere die Höhe der Verzinsung, die bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund des seit vielen Jahren niedrigen Zinsniveaus dazu führt, den gesetzlichen Zins von 6 % im Jahr als unangemessen anzusehen.

Dazu hat das Finanzgericht Thüringen in seinem Urteil vom 22.4.2015 entschieden, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes bei Zinslauf bis November 2011 hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte bereits mit Urteil vom 1.7.2014 und 14.4.2015 diese Auffassung. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 zu dem Entschluss, dass der gesetzliche Zins sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt, hat aber gleichzeitig die Revision zum BFH zugelassen.

Anmerkung: Nunmehr sind die Verfahren des Thüringer FG (BFH-Az. I R 77/15) und des FG Düsseldorf (BFH-Az. III R 10/16) vor dem BFH anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren beantragen.

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