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Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren erkrankten Kindern besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (bei Alleinerziehenden 10 Tage) gewährt wird.

Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie sich auch gegenseitig den Anspruch auf Kinderkrankengeld übertragen und entscheiden, wer von Beiden das kranke Kind betreut.

Anmerkung: Da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst, hat ein privatversicherter Elternteil hier keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

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