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Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28.4.2008, dass es nicht zu einer Haftung der Gesellschafter führt, wenn eine GmbH über so wenig Finanzmittel verfügt, dass sie ihre Schulden nicht zahlen kann.

"Eine Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen unzureichender Kapitalisierung der Gesellschaft ist weder gesetzlich normiert noch durch richterrechtliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt", so die Bundesrichter. Aufgrund einer nachträglichen Berechnung über eine angemessene Eigenkapitalausstattung die Gesellschafter gegebenenfalls generell haften zu lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar und könnte letztlich die GmbH als solche infrage stellen.

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