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Seit 2006 können Steuerberatungskosten, soweit sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind, nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nicht mehr abzugsfähig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung, soweit sie nicht mit der Einkünfteermittlung zusammenhängt, für die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen, Erbschaft- oder Schenkungsteuer usw.

Anmerkung: Zur Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig. Das Bundesfinanzministerium teilt in einem Schreiben vom 14.4.2008 mit, dass es Einkommensteuerbescheide, die hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ergehen, mit dem Vorläufigkeitsvermerk versieht. Ein Einspruch ist insoweit nicht mehr nötig.

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