Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Beiträge zur privaten Krankenversicherung: Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Daher legte er die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Der Vorlage liegt der Fall eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau zugrunde, die Eltern von sechs Kindern sind. Sämtliche Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf 36.032,47 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten sie insgesamt Vorsorgeaufwendungen von ca. 66.000 DM geltend, darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelungen im EStG des Streitjahres sowie alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen weiter anwendbar.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen: In einem weiteren Verfahren vor dem BVerfG rügten Steuerpflichtige eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund seines Urteils zur Rentenbesteuerung vom 6.3.2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
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