Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
In zwei Urteilen vom 8.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zzt. 7 % unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird. Das Bundesfinanzministerium stellt klar:
- Person des leistenden Unternehmers: Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes müssen die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
- Bauleistung: Das Verlegen von Hausanschlüssen durch das Vorsorgungsunternehmen stellt eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Diese Rechtslage wird durch die o. g. Rechtsprechung des BFH nicht berührt. Die Entscheidungen des BFH haben ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes.
- Personenidentität aufseiten des Leistungsempfängers: Eine Personenidentität auf der Empfängerseite ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.
- Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge: Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich.
- Sonstige Leistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen): Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen durch den Wasserversorger unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbstständige Hauptleistung beurteilt werden.
- Übergangsregelung: Für vor dem 1.7.2009 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen beruft.
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