Verbotene private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH
Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem "Gesellschafter-Geschäftsführer" einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2008 nicht unter Anwendung der sog. 1-%-Methode zu besteuern, wenn ihm die private Nutzung untersagt ist.
Es ist in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und bei dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.
Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter.
Die Betriebsaufwendungen stellen dann – wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw trotz Privatnutzungsverbots auch privat nutzt – bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag.
Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.
Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.
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