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In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.1.2016 wurde einem Arbeitnehmer im Februar 2013 fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, wurde in dem Kündigungsschreiben hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da das Kündigungsschreiben nicht erkennen ließ, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden sollte.

Die BAG-Richter beurteilten die Kündigung als wirksam. Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.

Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will.

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