Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete
Beinhaltet ein Mietvertrag neben der "Grundmiete" auch einen "Zuschlag Schönheitsreparaturen", so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete" ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.
Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
QBS Keller GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Josef-Baumann-Str. 7
44805 Bochum
Telefon 0234 – 516 29-0
Telefax 0234 – 516 29-35