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Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.

  • Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält, die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes voraussetzt.
  • In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020 einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.
  • Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind.
  • Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim VG Köln um Spielhallen.

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