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Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird.

QBS Keller GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

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