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In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten diese Klausel für unwirksam.

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.

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