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Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Stärkere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit (Überschuldungsprüfung – Prognosezeitraum ein Jahr; Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit – Prognosezeitraum zwei Jahre)
  • Verpflichtung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Wahrung der Gläubigerinteressen, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmensträgers
  • Haftung gegenüber dem Unternehmensträger bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand

Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.

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