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Aus der Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt ergibt sich die Verpflichtung der Markthändler, bei Öffnung des Marktes verkaufsbereit zu sein.

In einem Fall aus der Praxis war ein Markthändler bei Öffnung des Marktes um 8:00 Uhr wiederholt nicht verkaufsbereit. Daraufhin wurde ihm der Standplatz entzogen. Dagegen erhob der Markthändler Klage.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin kamen zu der Entscheidung, dass ihm der Standplatz entzogen werden durfte. Sie führten aus, dass dem Händler wegen der wiederholten Nichtbeachtung von bzw. wegen des Hinwegsetzens über Anordnungen und grundlegende Regeln/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt ein vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden konnte. Es war nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten in Zukunft nachhaltig ändert, sodass zu befürchten war, dass der Marktfrieden hierdurch weiter erheblich gestört wird.

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