„Honorararzt“ im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass „Honorarärzte“, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.
So liegt ein abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn der Arzt kein Unternehmerrisiko trägt und wie im entschiedenen Fall im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert war. Dabei war die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten wurde.
Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass sie, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entsprach dem Ablauf auf der Station. Des Weiteren hat die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit stand ihr eine Stundenvergütung in Höhe von 60 € zu. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte sie – wie jeder andere Beschäftigte auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen – nicht sozialversicherungspflichtigen – Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor.
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