• STEUERBERATUNG

  • WIRTSCHAFTSBERATUNG

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 – im Idealfalle sofort – schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.

QBS Keller GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Josef-Baumann-Str. 7
44805 Bochum

Telefon 0234 – 516 29-0
Telefax 0234 – 516 29-35

info@qbskeller.de
www.qbskeller.de